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   BVerwG, 27.10.2016 - 5 C 55.15   

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BVerwG, 27.10.2016 - 5 C 55.15 (https://dejure.org/2016,35392)
BVerwG, Entscheidung vom 27.10.2016 - 5 C 55.15 (https://dejure.org/2016,35392)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Oktober 2016 - 5 C 55.15 (https://dejure.org/2016,35392)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1
    Adäquanztheorie; Aktualisierungsantrag; Anrechnung; Anspruch im Über-/Unterordnungsverhältnis; Ausbildungsförderung; Berechnungszeitraum; Bewilligungszeitraum; Deliktshaftung; Differenzhypothese; Differenztheorie; Eigenverantwortung; Einkommen; Einkommensprognose; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 47a S 1 BAföG, § 24 Abs 1 BAföG, § 24 Abs 3 BAföG, § 17 Abs 1 BAföG, § 17 Abs 2 BAföG
    Umfang des Ersatzanspruchs nach § 47a BAföG

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Ersatzes von Ausbildungsförderung; Erforderlicher Ursachenzusammenhang zwischen der falschen oder unvollständigen Angabe und der Leistung; Vorsätzliche Abgabe unvollständiger Angaben über das voraussichtliche Einkommen; Öffentlich-rechtlich begründete ...

  • doev.de PDF

    Umfang des Ersatzanspruchs nach § 47a BAföG

  • rewis.io

    Umfang des Ersatzanspruchs nach § 47a BAföG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungsförderung; Ersatzanspruch; Förderungsbetrag; Förderungsleistung; zu Unrecht geleisteter Förderungsbetrag; Herbeiführen einer Leistung; falsche oder unvollständige Angaben; vorsätzlich; fahrlässig; Leistungsbescheid; Geltendmachen einer Forderung durch ...

  • rechtsportal.de

    Umfang des Ersatzes von Ausbildungsförderung; Erforderlicher Ursachenzusammenhang zwischen der falschen oder unvollständigen Angabe und der Leistung; Vorsätzliche Abgabe unvollständiger Angaben über das voraussichtliche Einkommen; Öffentlich-rechtlich begründete ...

  • datenbank.nwb.de

    Umfang des Ersatzanspruchs nach § 47a BAföG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Schadensersatzpflicht eines Vaters bei BAföG-Leistungen aufgrund unvollständiger Angaben

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Schadensersatzpflicht eines Vaters bei BAföG-Leistungen aufgrund unvollständiger Angaben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unvollständige Angaben beim BAföG - und die Schadensersatzpflicht des Vaters

  • lto.de (Kurzinformation)

    Falsche Angaben fürs BaföG: Rückforderung nur in Höhe des Schadens

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht des Vaters bei BAföG-Leistungen aufgrund unvollständiger Angaben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht eines Vaters bei BAföG-Leistungen aufgrund unvollständiger Angaben

  • versr.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht eines Vaters bei BAföG-Leistungen aufgrund unvollständiger Angaben

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht eines Vaters bei BAföG-Leistungen aufgrund unvollständiger Angaben

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht eines Vaters bei BAföG-Leistungen aufgrund unvollständiger Angaben

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht eines Vaters bei BAföG-Leistungen wegen unvollständiger Angaben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1560
  • FamRZ 2017, 407
  • DÖV 2017, 392
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 25.11.1992 - 11 C 4.92

    BAföG - Geltendmachung von Ersatzansprüchen - Ausbildungsförderung -

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2016 - 5 C 55.15
    Für den Erlass eines Leistungsbescheides zur Durchsetzung der Ersatzpflicht besteht deshalb eine ausreichende Ermächtigung (so bereits BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1981 - 5 B 18.81 - Buchholz 436.36 § 47a BAföG Nr. 1 S. 1 f. und Urteil vom 25. November 1992 - 11 C 4.92 - Buchholz 436.36 § 47a BAföG Nr. 2 S. 9 f.).

    Es handelt sich dabei nicht um einen Erstattungsanspruch, sondern um einen eigenständigen Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts, der der Deliktshaftung nach §§ 823 ff. BGB nahesteht (BVerwG, Urteil vom 25. November 1992 - 11 C 4.92 - Buchholz 436.36 § 47a BAföG Nr. 2 S. 1, 5 f.).

  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11

    Unterhaltsvorschussgesetz; Verwaltungsakt; Leistungsbescheid;

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2016 - 5 C 55.15
    Der Erlass eines Bescheides, mit dem die Behörde den Bürger zur Leistung eines Geldbetrages verpflichtet, bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die die Behörde gerade auch ermächtigt, durch Verwaltungsakt tätig zu werden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 11 m.w.N.).

    Das ist auch der Fall, wenn eine öffentlich-rechtlich begründete Ersatzpflicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer öffentlich-rechtlich ausgestalteten Auskunftspflicht des Ersatzpflichtigen steht (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 11 und 13).

  • BVerwG, 29.12.1981 - 5 B 18.81

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2016 - 5 C 55.15
    Für den Erlass eines Leistungsbescheides zur Durchsetzung der Ersatzpflicht besteht deshalb eine ausreichende Ermächtigung (so bereits BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1981 - 5 B 18.81 - Buchholz 436.36 § 47a BAföG Nr. 1 S. 1 f. und Urteil vom 25. November 1992 - 11 C 4.92 - Buchholz 436.36 § 47a BAföG Nr. 2 S. 9 f.).
  • BGH, 18.01.2011 - VI ZR 325/09

    Umfang des Schadensersatzanspruchs des arglistig getäuschten Grundstückskäufers

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2016 - 5 C 55.15
    Der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, besser zu stehen, als er stünde, wenn der Schädiger die unerlaubte Handlung nicht begangen hätte (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09 - BGHZ 188, 78 Rn. 8 f. m.w.N.).
  • BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 42/12 R

    Zulässigkeit der Feststellungsklage - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2016 - 5 C 55.15
    Diese Pflicht ist Ausdruck des allgemeinen Gebots, auch die Behörde vor Schäden zu bewahren, die das Ausbildungsförderungsverhältnis betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 42/12 R - BSGE 113, 177 Rn. 16 m.w.N.), und dient in Ergänzung des Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatzes dazu, den Leistungsträger in die Lage zu versetzen, eine rechtmäßige Entscheidung über eine zu gewährende Leistung zu treffen.
  • BGH, 09.10.1997 - III ZR 4/97

    Drittbezogenheit der Amtspflichten eines Versorgungsträgers im Verfahren zum

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2016 - 5 C 55.15
    Ein solcher haftungsbegründender adäquater Ursachenzusammenhang besteht, wenn eine Tatsache nicht nur im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1997 - III ZR 4/97 - BGHZ 137, 11 m.w.N.).
  • BGH, 30.11.1979 - V ZR 214/77

    Entgangener Gewinn bei verbotswidrigen Verträgen; Nutzungsausfall als

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2016 - 5 C 55.15
    Die Wertungsmaßstäbe dafür sind in erster Linie dem Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1979 - V ZR 214/77 - BGHZ 75, 366 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.01.1997 - 5 B 123.96

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als Zulassungsgrund der

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2016 - 5 C 55.15
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 20. Januar 1997 - 5 B 123.96 - juris Rn. 3, "Vermögensschaden").
  • OVG Niedersachsen, 08.12.2020 - 4 LB 105/20

    Aktualisierungsantrag; Ausbildungsförderung; Auszubildende; Auszubildender;

    Dies spreche auch dafür, dass im vorliegenden Fall die Annahme eines lediglich hypothetischen Kausalverlaufs und somit eine entsprechende Anwendung der im Rahmen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2016 (5 C 55.15) aufgestellten Grundsätze zur Differenzhypothese nicht in Betracht kämen.

    § 47a Satz 1 BAföG begründet einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch, der eine Sachnähe zu den deliktischen Schadensersatzansprüchen des Zivilrechts aufweist (BVerwG, Urt. v. 27.10.2016 - 5 C 55.15 -, NJW 2017, 1560).

    Die Bestimmung der Höhe des "zu Unrecht geleisteten" Betrags richtet sich grundsätzlich nach den Kriterien, die bei der Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens im Zivilrecht Geltung beanspruchen (BVerwG, Urt. v. 27.10.2016 - 5 C 55.15 -, NJW 2017, 1560).

    Grundsätze des öffentlichen Rechts, die der grundsätzlichen Anwendung der Differenzhypothese im Rahmen des § 47a Satz 1 BAföG entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich (BVerwG, Urt. v. 27.10.2016 - 5 C 55.15 -, NJW 2017, 1560).

    Gewichtige Gründe, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Vermögensdifferenz nach der Differenzhypothese im Rahmen des § 47a Satz 1 BAföG gebieten würden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.10.2016 - 5 C 55.15 -, NJW 2017, 1560), sind nicht ersichtlich.

    Auch bei der Bestimmung der Höhe des "zu Unrecht geleisteten" Förderungsbetrags im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs nach § 47a Satz 1 BAföG, die sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2016 (- 5 C 55.15 -, NJW 2017, 1560) grundsätzlich nach den Kriterien, die für die Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens im Zivilrecht Geltung beanspruchen, richtet, besteht kein Grund, lediglich das mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Verhalten des Schädigers - hier des Vaters der Auszubildenden -, nicht aber auch das Verhalten der Auszubildenden zu berücksichtigen.

  • OVG Sachsen, 16.08.2023 - 5 A 523/22

    Schadensersatz; Leichte Fahrlässigkeit der Behörde; Mitverschulden

    Bei dem Ersatzanspruch aus § 47a BAföG handelt es sich um einen eigenständigen Schadensersatzanspruch (BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 2016 - 5 C 55.15 -, juris Rn. 16 ff.; BVerwG, Urt. v. 25. November 1992 - 11 C 4.92 -, juris Rn. 19; SächsOVG, Urt. v. 2. Juli 2015 - 1 A 519/13 -, juris Rn. 25; OVG NW, Beschl. v. 20. Januar 2016 - A 1938/14 -, juris Rn. 19; NdsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2020 - 4 LB 105/20 - juris Rn. 22; Steude, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 47a Anm. 4; Steinweg, in: Ramsauer/Steinweg, BAföG, 6. Aufl., § 47a Rn. 4).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 27. Oktober 2016 - 5 C 55.15 - Folgendes ausgeführt:.

    a) Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 27. Oktober 2016 - 5 C 55.15 -, juris Rn. 24 ff., zur Anwendung der Differenzhypothese geäußert, aber keine Ausführungen zum Mitverschulden nach § 254 BGB gemacht:.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Oktober 2016 - 5 C 55.15 - klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei § 47a BAföG um einen eigenständigen Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts handelt, der der Deliktshaftung nach §§ 823 ff. BGB nahe steht und auf den bei der Ermittlung des zu erstattenden Schadens die Differenzhypothese Anwendung findet.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind zivilrechtliche Maßstäbe aus systematischen Gründen im Zusammenhang mit der Auslegung des Merkmals "als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet" nur dann heranzuziehen, wenn und soweit öffentlich-rechtliche Gesichtspunkte keine Abweichung gebieten (BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 2016 - 5 C 55.15 -, juris Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2021 - 4 S 2078/20

    Schadensersatzanspruch nach § 48 BeamtStG gegen Bürgermeister

    Eine Divergenz läge erst dann vor, wenn das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung einen Rechtssatz aufgestellt hätte, der einem abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im - von der Beklagten zitierten - Beschluss vom 27.10.2016 (5 C 55/15) ausdrücklich oder konkludent widerspräche.
  • VG Mainz, 10.10.2019 - 1 K 734/18

    Neuberechnung und Rückforderung geleisteter Ausbildungsförderung; Anforderungen

    Soweit der Kläger unter Verweis auf das Urteil des BVerwG vom 27. Oktober 2016 (- 5 C 55/15 -) der Auffassung ist, dass die Beklagte bei ihrer abschließenden Berechnung der Ausbildungsförderung trotz des Aktualisierungsantrags auf die Einkommensverhältnisse seines Vaters im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums hätte abstellen müssen, verkennt er, dass sich dieses Urteil auf den Ersatzanspruch (u.a.) gegen die Eltern des Auszubildenden nach 47a Satz 1 BAföG - und nicht auf den hier streitgegenständlichen Erstattungsanspruch gegen den Auszubildenden nach 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG - bezieht.

    Eine Übertragbarkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Erstattungsanspruch nach 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG scheidet aus, weil das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung ausdrücklich festgestellt hat, dass der Erstattungsanspruch nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG und der Ersatzanspruch nach § 47a Satz 1 BAföG wertungsmäßig unterschiedliche Sachverhalte betreffen, so dass der Betrag, den ein Elternteil nach § 47a Satz 1 BAföG zu ersetzen hat, und die Summe, die der Auszubildende nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG erstatten muss, wenn mehr Ausbildungsförderung geleistet wurde, als ihm tatsächlich zusteht, voneinander abweichen können (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2016, a.a.O., juris Rn. 28 ff.).

  • VG Göttingen, 03.07.2017 - 2 A 103/16

    Differenzhypothese; Ersatzpflicht

    Bei der Berechnung der Höhe der Ersatzforderung nach § 47 a BAföG ist die Differenzhypothese anzuwenden (wie BVerwG, Urteil vom 27.10.2016 - 5 C 55/15).

    Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.10.2016 - 5 C 55/15 -, juris, Rn. 11), wonach eine Ermächtigung zum Erlass eines Leistungsbescheides anzunehmen ist, wenn eine öffentlich-rechtlich begründete Ersatzpflicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer öffentlich-rechtlich ausgestalteten Auskunftspflicht des Ersatzpflichtigen steht.

  • OVG Bremen, 12.11.2019 - 1 LA 220/17

    Bindungswirkung; Einkommensanrechnung; Steuerbescheid

    Für die Erstattungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG macht es keinen Unterschied, ob die Prognose über die künftigen Einkünfte sich wegen schuldhaft falscher oder unvollständiger Angaben als unrichtig erweist oder ob sich vollständige und in gutem Glauben gemachte Angaben aufgrund nicht absehbarer Entwicklungen später als unzutreffend herausstellen (BVerwG, Urteil vom 27.10.2016 - 5 C 55/15, juris Rn. 32).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2021 - 1 L 87/20

    Erstattung von Fachausbildungskosten eines Soldaten nach § 56 Abs. 4 SG

    Ein adäquater Zurechnungszusammenhang besteht nach allgemeiner Rechtsauffassung im Übrigen dann, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 -, juris Rn. 68, und vom 27. Oktober 2016 - 5 C 55.15 -, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 19. Juli 2019 - V ZR 177/17 -, juris Rn. 13, jeweils m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 08.04.2022 - 14 LA 87/22

    Abfindung; Aktualisierungsantrag; Ausbildungsförderung; Einkommen; Einmalzahlung;

    Bereits die arbeitsgerichtliche Vereinbarung einer Abfindungszahlung für das maßgebliche Kalenderjahr ändert die Prognose, da grundsätzlich auch von einer vertragsgemäßen Auszahlung der Summe durch den Arbeitgeber auszugehen ist, sofern nicht bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Umstände ersichtlich sind, die einen Zahlungsausfall des Arbeitgebers ernsthaft und realistisch nahelegen (im Ergebnis ebenso: OVG RP, Urt. v. 24.09.2015 - 7 A 11090/14 -, juris Rn. 20, vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 27.10.2016 - 5 C 55.15 -, juris Rn. 14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2017 - 6 N 6.17

    Ausbildungsförderung - "Vorausleistungseinrede" bei der Ersatzpflicht nach § 47a

    Ungeachtet des Umstands, dass es insoweit an die Berufungszulassung rechtfertigende Darlegungen fehlt, nimmt der Senat den Fall zum Anlass, auf Folgendes hinzuweisen: Dass sich die Pflicht zum Ersatz von Ausbildungsförderungsleistung nach § 47a Abs. 1 BAföG nicht auf Leistungen erstreckt, die auch bei wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben gegenüber dem Auszubildenden hätten erbracht werden müssen (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 5 C 55/15 -, Rn. 18 ff. bei juris zu § 24 BAföG), ändert an dem dargelegten Befund nichts.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2017 - 12 E 945/16

    Hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung mit Blick auf

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht zuletzt entschieden hat, dass die Pflicht zum Ersatz von Ausbildungsförderungsleistung nach § 47a Satz 1 BAföG sich nicht auf den Teil der Leistung erstreckt, der bei wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben gegenüber dem Auszubildenden hätte erbracht werden müssen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 5 C 55.15 -, juris Rn.12 ff., ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Tochter der Klägerin von Rechts wegen keinen Anspruch auf den hier in Rede stehenden Teil der ihr gewährten Ausbildungsförderungsleistung gehabt hätte, wenn die Klägerin den leistungsrelevanten Umstand des Getrenntlebens von ihrem damaligen Ehemann unverzüglich dem Beklagten mitgeteilt hätte.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2022 - 15 E 23/21

    Wirtschaftliche Voraussetzungen für die Bewilligung ratenfreier

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2022 - 15 E 42/21

    Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Fehlen der erforderlichen

  • VG Köln, 30.11.2016 - 26 K 3578/15

    Rechtmäßige Einziehung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

  • VG Potsdam, 15.11.2018 - 7 K 6313/17

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

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